Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Anwendungsbereich und Geltung

(1) Soweit nicht anders ver­ein­bart, gelten diese All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen (AEB) für unsere sämt­li­chen Ein­käu­fe bzw. Bestel­lun­gen von Roh­wa­ren. Anders­lau­ten­de oder ent­ge­gen­ste­hen­de Bedin­gun­gen des Lie­fe­ran­ten (Ver­käu­fers) finden keine Anwen­dung, auch wenn wir diesen im Ein­zel­fall nicht aus­drück­lich wider­spro­chen haben. Die bei der Bestel­lung auf­ge­ge­be­ne Pro­dukt­vor­aus­set­zun­gen (Pro­dukt­an­for­de­run­gen, Spe­zi­fi­ka­tio­nen, Ver­wen­dungs­fä­hig­keit für die von uns mit­ge­teil­ten Ver­wen­dungs­zwe­cke) sind bin­den­der Bestand­teil der Bestellung.

(2) Sollten ein­zel­ne Bestim­mun­gen dieser AEB oder sons­ti­ge mit dem Lie­fe­ran­ten geschlos­se­ne Ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam sein oder werden, so bleibt die Wirk­sam­keit der Bestim­mun­gen im Übrigen hiervon unbe­rührt. Anstel­le der unwirk­sa­men Klausel tritt eine Bestim­mung, die den wirt­schaft­li­chen Zielen der Ver­trags­par­tei­en am nächs­ten kommt.

§ 2 Vertragsabschluss, Lieferung und Zahlung

(1) Unsere schrift­li­che, in Text­form auf­ge­ge­be­ne oder münd­li­che Bestel­lung gilt als ange­nom­men, wenn der Lie­fe­rant nicht binnen 3 Werk­ta­gen schrift­lich oder in Text­form wider­spricht. Mit der Annahme der Bestel­lung sichert der Lie­fe­rant die bei der Bestel­lung mit­ge­teil­ten Pro­dukt­vor­aus­set­zun­gen zu. Sofern nichts anderes ver­ein­bart ist, schließt der Preis Lie­fe­rung und Trans­port an die im Vertrag genann­te Ver­sand­an­schrift ein­schließ­lich Ver­pa­ckung und etwa­iger anfal­len­der Zölle und Gebüh­ren ein (DDP gem. Inco­terms® 2020).

(2) Wir sind berech­tigt, Pro­dukt­spe­zi­fi­ka­ti­on, Pro­dukt­ver­pa­ckung, sowie Zeit und Ort der Lie­fe­rung jeder­zeit durch schrift­li­che Mit­tei­lun­gen mit einer ange­mes­se­nen Frist vor dem ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min zu ändern. Wir werden dem Lie­fe­ran­ten die jeweils durch die Ände­rung ent­ste­hen­den, nach­ge­wie­se­nen und ange­mes­se­nen Mehr­kos­ten erstat­ten. Sollte sich durch die Ände­rung der geplan­te Lie­fer­ter­min um mehr als 10 Werk­ta­ge ver­zö­gern, wird der Lie­fe­rant diese 3 Werk­ta­ge nach unserer Ände­rung anzeigen.

(3) Wei­ter­hin sind wir jeder­zeit durch schrift­li­che Erklä­rung unter Angabe des Grundes berech­tigt vom Vertrag zurück­zu­tre­ten, sofern wir auf­grund vom Lie­fe­ran­ten zu ver­tre­ten­den Ände­run­gen die Ware nicht mehr oder nur mit erheb­li­chen Auf­wen­dun­gen ver­wen­den können, oder sich die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Lie­fe­ran­ten derart ver­schlech­tern, dass mit einer ver­trags­ge­mä­ßen Erfül­lung nicht zu rechnen ist.

(4) Soweit nicht anders ver­ein­bart, sind wir zur Annahme von Teil­lie­fe­run­gen nicht ver­pflich­tet. Ver­ein­bar­te Lie­fer­zei­ten und Lie­fer­ter­mi­ne sind ver­bind­lich; inner­halb der Lie­fer­frist bzw. zum Lie­fer­ter­min muss die Ware an dem von uns vor­ge­ge­ben Emp­fangs­ort zur Ver­fü­gung stehen. Andern­falls gerät der Lie­fe­rant in Verzug, ohne dass es einer Frist­set­zung oder Mahnung bedarf. Im Falle abseh­ba­rer Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen ist der Lie­fe­rant ver­pflich­tet, uns darüber unver­züg­lich in Kennt­nis zu setzen.

Wir sind berech­tigt vor­zei­ti­ge Lie­fe­run­gen abzulehnen.

Wir sind berech­tigt, bei Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Andro­hung gegen­über dem Lie­fe­ran­ten für jede ange­fan­ge­ne Woche des Lie­fer­ver­zu­ges eine Ver­trags­stra­fe i.H.v. 0,5 %, max. 5 % des jewei­li­gen Auf­trags­werts zu ver­lan­gen. Die Ver­trags­stra­fe ist auf den vom Lie­fe­ran­ten zu erset­zen­den Ver­zugs­scha­den anzurechnen.

(5) Wir zahlen, soweit nichts anderes ver­ein­bart ist, gemäß der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gung. Unsere Zah­lun­gen erfol­gen unter dem Vor­be­halt der Prüfung der ver­ein­ba­rungs­ge­mä­ßen und der ord­nungs­ge­mä­ßen Lie­fe­rung. Die Fest­stel­lung von Mängeln berech­tigt uns, die Zahlung bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung unserer Ansprü­che zurückzuhalten.

Für die Recht­zei­tig­keit der von uns geschul­de­ten Zah­lun­gen genügt der Eingang unseres Über­wei­sungs­auf­tra­ges bei unserer Bank.

Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te stehen uns im gesetz­li­chen Umfang zu. Der Lie­fe­rant ist nur berech­tigt, mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen auf­zu­rech­nen. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht steht dem Lie­fe­ran­ten nur bei einer For­de­rung, wegen der das Zurück­be­hal­tungs­recht geltend gemacht wird, aus dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis zu.

Eigen­tums­vor­be­hal­te des Lie­fe­ran­ten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zah­lungs­ver­pflich­tung für die jewei­li­gen Pro­duk­te bezie­hen, an denen der Lie­fe­rant sich das Eigen­tum vor­be­hält. Ins­be­son­de­re sind erwei­ter­te oder ver­län­ger­te Eigen­tums­vor­be­hal­te unzulässig.

(6) Auf unser Ver­lan­gen hat der Lie­fe­rant die Ver­pa­ckung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(7) Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, die Bedin­gun­gen der Bestel­lung sowie sämt­li­che ihm von uns für diesen Zweck zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen (mit Aus­nah­me von öffent­lich zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen) für einen Zeit­raum von 5 Jahren nach dem Zeit­punkt der Lie­fe­rung geheim zu halten und nur zur Aus­füh­rung der Bestel­lung zu ver­wen­den. Er wird die genann­ten Unter­la­gen der Abwick­lung der Bestel­lung oder der Erle­di­gung von sich darauf bezie­hen­den Anfra­gen auf Ver­lan­gen umge­hend an uns zurück­ge­ben. Der Lie­fe­rant ist ohne unsere Bestä­ti­gung nicht berech­tigt, auf eine Geschäfts­be­zie­hung zu uns hin­zu­wei­sen (bei­spiels­wei­se in werb­li­cher Absicht).

(8) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Für leichte Fahr­läs­sig­keit haften wir nur, wenn es um die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten geht, welche sich aus der Natur des Ver­tra­ges ergeben oder deren Ver­let­zung die Errei­chung des Ver­trags­zwe­ckes gefähr­det. Auch dann ist der Scha­dens­er­satz auf den vor­her­seh­ba­ren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Lie­fe­ran­ten, gleich aus welchem Rechts­grund, aus­ge­schlos­sen. Vor­ste­hen­de Haf­tungs­be­gren­zung gilt nicht bei Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, bei Abgabe einer Garan­tie oder im Bereich der Produkthaftung.

§ 3 Liefermodalitäten und besondere Produkte

(1) Alle Lie­fe­run­gen haben unter Bei­fü­gung von Ver­sand­pa­pie­ren, Ana­ly­sen­zer­ti­fi­ka­ten und sons­ti­gen in unserer Bestel­lung bezeich­ne­ten qua­li­täts­re­le­van­ten Doku­men­ten und unter Benen­nung der von uns ange­ge­be­nen Bestell­num­mern und ggf. Char­gen­num­mer zu erfolgen.

Doku­men­te zum Nach­weis des Waren­ur­sprungs sind auf unser Ver­lan­gen vom Lie­fe­ran­ten auf dessen Kosten zur Ver­fü­gung zu stellen und jähr­lich zu aktualisieren.

(2) Soweit im Falle von phar­ma­zeu­ti­schen Wirk­stof­fen für die Einfuhr in die Euro­päi­sche Union eine sog. schrift­li­che Bestä­ti­gung nach Maßgabe der Richt­li­nie 2001/83/EG in der jeweils gül­ti­gen Fassung (Written Con­fir­ma­ti­on) erfor­der­lich ist, stellt uns der Lie­fe­rant das ihm erteil­te oder ihm vor­lie­gen­de gültige Doku­ment zur Ver­fü­gung. Ferner ver­si­chert der Lie­fe­rant, dass er eine gute Ver­triebs­pra­xis im Sinne der EU-GDP-Leit­li­ni­en (2015/C95/01) anwen­det und ihm für seinen Tätig­keits­be­reich nach Maßgabe des auf ihn anzu­wen­den­den Rechts erfor­der­li­che Geneh­mi­gun­gen und Erlaub­nis­se vor­lie­gen und er erfor­der­li­chen behörd­li­chen Regis­trie­rungs- und Anzei­ge­pflich­ten nach­ge­kom­men ist.

(3) Der Lie­fe­rant stellt ein Sicher­heits­da­ten­blatt zur Ver­fü­gung, das den Anfor­de­run­gen der Ver­ord­nung (EG) 1907/2006 Anhang II („REACH-Ver­ord­nung”) in der jeweils gül­ti­gen Fassung ent­spricht. Soweit dies auf­grund des mit­ge­teil­ten Ver­wen­dungs­zwecks geboten ist, ver­si­chert der Lie­fe­rant als Her­stel­ler bzw. Impor­teur des von uns bestell­ten Stoffes, dass eine Regis­trie­rung nach den Vor­schrif­ten der Ver­ord­nung (EG) 1907/2006 in der jeweils gül­ti­gen Fassung vor­ge­nom­men wurde. Die Ware muss gemäß Ver­ord­nung (EG) 1272/2008 in der jeweils gül­ti­gen Fassung und gemäß anwend­ba­ren gefahr­gut­trans­port­recht­li­chen Vor­schrif­ten ver­packt und gekenn­zeich­net sein.

(4) Das Fehlen der in § 3 Absatz 1 bis 3 genann­ten Doku­men­te stellt eine teil­wei­se Nicht­er­fül­lung der geschul­de­ten Leis­tung dar. Wir sind in diesem Fall berech­tigt, die Zahlung für die betref­fen­de Lie­fe­rung ganz oder teil­wei­se bis zur voll­stän­di­gen Nach­rei­chung der feh­len­den Doku­men­te zurückzuhalten.

(5) Bei Lie­fe­run­gen aus einem Prä­fe­renz­land oder einem anderen Fall eines prä­fe­ren­zi­el­len Ursprungs, Art. 64–66 Ver­ord­nung (EU) Nr. 952/2013 in der jeweils gül­ti­gen Fassung des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Fest­le­gung des Zoll­ko­dex der Union (UZK), hat der Lie­fe­rant formal- und mate­ri­ell­recht­lich ein­wand­freie Prä­fe­renz­nach­wei­se dieser Ursprungs­ei­gen­schaft jeder Lie­fe­rung bei­zu­fü­gen. Sämt­li­che Kosten für die Beschaf­fung und Über­sen­dung der vor­be­schrie­be­nen Prä­fe­renz­nach­wei­se trägt der Lie­fe­rant. Wei­ter­hin ist der Lie­fe­rant ver­pflich­tet, die ein­schlä­gi­gen Export­kon­troll­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten und uns unauf­ge­for­dert die Export­kon­troll­kenn­zeich­nung der Lie­fer­ge­gen­stän­de in schrift­li­cher Form spä­tes­tens mit der Lie­fe­rung mit­zu­tei­len. Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich, uns im Falle von Rück­fra­gen mit zoll‑, steuer- und außen­wirt­schafts­recht­li­chen Hin­ter­grün­den, welche seine Leis­tun­gen betref­fen, unver­züg­lich und ohne zusätz­li­ches Entgelt detail­lier­te Aus­künf­te zu ertei­len sowie ange­for­der­te Unter­la­gen und Erklä­run­gen, ins­be­son­de­re Lie­fe­ran­ten­er­klä­run­gen i.S.d. Art. 61 ff. DVO (EU) 2015/2447 in der jeweils gül­ti­gen Fassung, zu übersenden.

(6) Von uns einer Bestel­lung bei­gefüg­tes Mate­ri­al ver­bleibt in unserem Eigen­tum. Der Lie­fe­rant ist jedoch berech­tigt, dieses für die Zwecke der Bestel­lung zu ver­ar­bei­ten. In diesem Fall erfolgt die Ver­ar­bei­tung in unserem Auftrag durch uns als Her­stel­ler und begrün­det für uns Eigen­tum an der Ver­ar­bei­tungs­sa­che ent­spre­chend dem Wert des bei­gestell­ten Mate­ri­als. Im Falle seiner Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung mit einem anderen Gegen­stand erwer­ben wir einen Anspruch auf Ein­räu­mung von Allein­ei­gen­tum am Gegen­stand der Lie­fe­rung oder Leis­tung. Der Lie­fe­rant räumt uns bereits mit der Ver­ar­bei­tung das Anwart­schafts­recht an der fer­ti­gen Sache ein. Das Allein­ei­gen­tum ent­steht mit Zahlung der ver­ein­bar­ten Vergütung.

§ 4 Produktanforderungen und Qualität

(1) In der Bestel­lung ange­ge­be­ne Pro­dukt­an­for­de­run­gen und Pro­dukt­spe­zi­fi­ka­tio­nen für Ware und Ver­pa­ckung sind ver­bind­lich. Der Lie­fe­rant sichert zu, dass die gelie­fer­te Ware die übli­chen Eigen­schaf­ten der in der Ver­gan­gen­heit gelie­fer­ten Chargen besitzt. Im Falle einer ver­ein­bar­ten Lie­fe­rung nach Mus­ter­gut­be­fund sichert der Lie­fe­rant zu, dass die gelie­fer­te Ware die Eigen­schaf­ten des von ihm gestell­ten Waren­mus­ters besitzt.

(2) Soweit wir dem Lie­fe­ran­ten einen Ver­wen­dungs­zweck der Ware mit­ge­teilt haben oder sich ein solcher offen­kun­dig ergibt, sichert der Lie­fe­rant zu, dass die Ware nach den hierfür gel­ten­den recht­li­chen Anfor­de­run­gen der Euro­päi­schen Union ver­kehrs­fä­hig ist.

(3) Der Lie­fe­rant führt eine nach Art und Ver­wen­dungs­zweck der Ware geeig­ne­te oder recht­lich gefor­der­te Qua­li­täts­si­che­rung durch und weist diese auf unser Ver­lan­gen nach. Der Lie­fe­rant stellt durch geeig­ne­te sys­te­ma­ti­sche Kon­trol­len sicher, dass die Ware den ver­ein­bar­ten Pro­dukt­an­for­de­run­gen und Pro­dukt­spe­zi­fi­ka­tio­nen und/oder EU-recht­li­chen Anfor­de­run­gen für den mit­ge­teil­ten oder offen­kun­di­gen Ver­wen­dungs­zweck ent­spricht. Hier­über führt er ent­spre­chen­de und min­des­tens 10 Jahre auf­zu­be­wah­ren­de Auf­zeich­nun­gen. Der Lie­fe­rant hat die gelie­fer­ten Waren vor Aus­lie­fe­rung auf Ein­hal­tung der ver­trag­lich und/oder EU-recht­lich gefor­der­ten Eigen­schaf­ten zu prüfen.

(4) Der Lie­fe­rant garan­tiert, dass alle gelie­fer­ten Waren, Roh­stof­fe, Mate­ria­li­en und Leis­tun­gen den jeweils anwend­ba­ren gesetz­li­chen und behörd­li­chen Anfor­de­run­gen am Herstell‑, Liefer- und Bestim­mungs­ort entsprechen.

Unab­hän­gig von der jewei­li­gen Qua­li­täts- oder Anwen­dungs­stu­fe garan­tiert der Lie­fe­rant ferner, dass weder Roh­stof­fe, Zwi­schen- oder Fer­tig­pro­duk­te noch Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en sowie Trans­port­mit­tel (ein­schließ­lich Containern)

  • mit Ethy­len­oxid (ETO) behan­delt, begast oder sonst damit in Kontakt gebracht wurden,
  • einer Behand­lung durch ioni­sie­ren­de Strah­lung (ins­be­son­de­re Gamma‑, Röntgen- oder Elek­tro­nen­strah­lung) unter­zo­gen wurden,
  • oder sons­ti­gen nach anwend­ba­rem Recht unzu­läs­si­gen Behand­lungs- oder Kon­ser­vie­rungs­ver­fah­ren aus­ge­setzt waren, jeweils auch nicht indi­rekt (ein­schließ­lich Carry-over oder Kreuzkontaminationen).

Der Lie­fe­rant garan­tiert außer­dem, dass die gelie­fer­ten Pro­duk­te den in der EU jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich Mine­ral­öl­koh­len­was­ser­stof­fen (MOH, ins­be­son­de­re MOAH und MOSH) entsprechen.

Der Lie­fe­rant gewähr­leis­tet eine ange­mes­se­ne Rück­ver­folg­bar­keit der gelie­fer­ten Ware und ver­pflich­tet sich, den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich über bekann­te oder erkenn­ba­re Abwei­chun­gen, behörd­li­che Bean­stan­dun­gen, Produkt- oder Pro­zess­än­de­run­gen sowie über sons­ti­ge Umstän­de zu infor­mie­ren, die die Kon­for­mi­tät oder Ver­wen­dung der Ware beein­träch­ti­gen könnten.

Ein Über­schrei­ten der nach anwend­ba­rem Recht zuläs­si­gen Höchst­ge­hal­te jeg­li­cher Kon­ta­mi­nan­ten oder Rück­stän­de stellt einen Pro­dukt­man­gel dar.

(5) Wir sind berech­tigt, in qua­li­täts­re­le­van­te Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen des Lie­fe­ran­ten Ein­sicht zu nehmen. Wir sind ferner berech­tigt, den Betrieb des Lie­fe­ran­ten zu audi­tie­ren, dieser ist zur Mit­wir­kung verpflichtet.

(6) Soweit mit dem Lie­fe­ran­ten eine Qua­li­täts­si­che­rungs­ver­ein­ba­rung geschlos­sen wurde, gelten die darin ver­ein­bar­ten Anfor­de­run­gen und Rege­lun­gen ergän­zend zu diesen AEB. Im Falle ein­an­der wider­spre­chen­der Anfor­de­run­gen gehen die Bestim­mun­gen der Qua­li­täts­si­che­rungs­ver­ein­ba­rung diesen AEB vor.

(7) Soweit die vom Lie­fe­ran­ten ver­wen­de­ten Ver­pa­ckun­gen in den Anwen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung (EU) 2025/40 (PPWR) in der jeweils gül­ti­gen Fassung fallen, stellt er sicher, dass die gel­ten­den Anfor­de­run­gen der PPWR ein­ge­hal­ten sind. Der Lie­fe­rant hat uns die zur Erfül­lung unserer eigenen gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Nach­wei­se, ins­be­son­de­re zur Kon­for­mi­tät, auf Ver­lan­gen unver­züg­lich zur Ver­fü­gung zu stellen.

(8) Der Lie­fe­rant steht nach Maßgabe dieses Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm gelie­fer­te Pro­duk­te keine Schutz­rech­te Dritter in Ländern der Euro­päi­schen Union oder anderen Ländern, in denen er die Pro­duk­te her­stellt oder her­stel­len lässt, ver­letzt werden. Er ist ver­pflich­tet, uns von allen Ansprü­chen frei­zu­stel­len, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Ver­let­zung von gewerb­li­chen Schutz­rech­ten erheben, und uns alle not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit dieser Inan­spruch­nah­me zu erstat­ten. Dies gilt nicht, soweit der Lie­fe­rant nach­weist, dass er die Schutz­rechts­ver­let­zung weder zu ver­tre­ten hat noch bei Anwen­dung kauf­män­ni­scher Sorg­falt zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung hätte kennen müssen.

§ 5 Mangelhaftigkeit der Ware

(1) Eine Ware gilt ins­be­son­de­re dann als man­gel­haft, wenn sie nicht den ver­ein­bar­ten Pro­dukt­an­for­de­run­gen und Pro­dukt­spe­zi­fi­ka­tio­nen ent­spricht und/oder nach dem mit­ge­teil­ten oder offen­kun­di­gen Ver­wen­dungs­zweck nach gel­ten­den Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Union nicht ver­kehrs­fä­hig ist und/oder den Anfor­de­run­gen nach § 4 dieser AEB nicht entspricht.

(2) Eine Ware gilt ferner als man­gel­haft, wenn ihre Ver­pa­ckung unseren Pro­dukt­an­for­de­run­gen und Pro­dukt­spe­zi­fi­ka­tio­nen nicht ent­spricht und/oder wenn sie für den mit­ge­teil­ten oder offen­kun­di­gen Ver­wen­dungs­zweck unge­eig­net ist, oder wenn eine solche Beschä­di­gung vor­liegt, bei der eine Beein­träch­ti­gung bzw. Kon­ta­mi­na­ti­on der Ware nicht aus­ge­schlos­sen werden kann.

(3) Die Ware gilt ferner als man­gel­haft, wenn ihre Kenn­zeich­nung unseren Pro­dukt­an­for­de­run­gen und Pro­dukt­spe­zi­fi­ka­tio­nen nicht ent­spricht und/oder wenn ihre Kenn­zeich­nung nicht den für den mit­ge­teil­ten oder offen­kun­di­gen Ver­wen­dungs­zweck gel­ten­den EU-recht­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht. Des­glei­chen gilt sie als man­gel­haft, wenn sie nicht den Kenn­zeich­nungs­vor­ga­ben der EU-Ver­ord­nung Nr. 1272/2008/EG in der jeweils gül­ti­gen Fassung oder ein­schlä­gi­gen, in der EU gel­ten­den gefahr­gut­trans­port­recht­li­chen Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten entspricht.

(4) Jede Man­gel­haf­tig­keit stellt einen wesent­li­chen Ver­trags­ver­stoß dar und berech­tigt den Auf­trag­ge­ber zur Zurück­wei­sung der Ware sowie zur Gel­tend­ma­chung sämt­li­cher hieraus ent­ste­hen­der Schäden, Kosten und Auf­wen­dun­gen zu Lasten des Lie­fe­ran­ten. Wei­ter­ge­hen­de gesetz­li­che und ver­trag­li­che Ansprü­che bleiben aus­drück­lich vorbehalten.

(5) Durch unseren Abneh­mer geltend gemach­te Män­gel­an­sprü­che werden wir dem Lie­fe­ran­ten mit einer kurzen Begrün­dung anzei­gen. Gesetz­li­che Auf­wen­dungs­er­satz- und Regress­an­sprü­che inner­halb der Lie­fer­ket­te bleiben neben unseren Män­gel­rech­ten unbe­rührt. Vor Aner­ken­nung oder Erfül­lung eines Man­gel­an­spruchs unseres Abneh­mers wird dem Ver­käu­fer Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me gegeben. Erfolgt keine sub­stan­ti­ier­te Stel­lung­nah­me inner­halb ange­mes­se­ner Frist, gilt der von uns erfüll­te Man­gel­an­spruch als berech­tigt; der Gegen­be­weis bleibt vor­be­hal­ten. Dies gilt auch für durch unseren Abneh­mer ver­ar­bei­te­te, wei­ter­ver­ar­bei­te­te oder mit anderen Pro­duk­ten ver­bun­de­ne Ware.

(6) Der Lie­fe­rant hat auf eigene Kosten eine Betriebs- und Pro­dukt­haf­tungs­pflicht­ver­si­che­rung mit einer Deckungs­sum­me von min­des­tens € 5 Mio. zu unter­hal­ten, die, soweit nicht im Ein­zel­fall etwas anderes ver­ein­bart wird, nicht das Rück­ruf­ri­si­ko oder Straf- oder ähn­li­che Schäden abzu­de­cken braucht. Der Lie­fe­rant wird uns auf Ver­lan­gen jeder­zeit eine Kopie der Haft­pflicht­po­li­ce zusenden.

§ 6 Mängelrügen

(1) Unsere Män­gel­rü­ge ist recht­zei­tig, wenn sie bei offen­kun­di­gen Mängeln ohne schuld­haf­tes Ver­zö­gern nach Ablie­fe­rung der Ware und Fest­stel­lung des Mangels im Rahmen der nach ord­nungs­ge­mä­ßem Geschäfts­gang vor­ge­se­he­nen Ein­gangs­kon­trol­le schrift­lich oder in Text­form beim Lie­fe­ran­ten eingeht. Für die Rüge ver­steck­ter Mängel gilt, dass diese ohne schuld­haf­tes Ver­zö­gern nach Ent­de­ckung durch uns bzw. durch ein beauf­trag­tes Labor zu rügen sind. Im Falle der Wei­ter­lie­fe­rung beginnt die Pflicht zur Rüge frü­hes­tens mit dem Eingang einer ent­spre­chen­den Mit­tei­lung des Kunden bei uns.

(2) Als ver­steck­te Mängel gelten

  • die nur ana­ly­tisch fest­stell­ba­ren Mängel, ins­be­son­de­re die Nicht­ein­hal­tung oder Abwei­chung von ver­ein­bar­ten Pro­dukt­an­for­de­run­gen und Produktspezifikationen,
  • die Über­schrei­tung von Rück­stands- und Kon­ta­mi­nan­ten-Höchst­wer­ten der Euro­päi­schen Union,
  • mikro­biel­le und sons­ti­ge Belas­tun­gen (inklu­si­ve Fremd­kör­pern, Fremd­stof­fen oder ander­wei­ti­gen Bei­men­gun­gen) der Ware, die die Pro­dukt­si­cher­heit im Hin­blick auf einen mit­ge­teil­ten oder offen­kun­di­gen Ver­wen­dungs­zweck beein­träch­ti­gen oder auf­he­ben können, und
  • Abwei­chun­gen von der typi­schen, min­des­tens aber der spe­zi­fi­zier­ten Pro­dukt­be­schaf­fen­heit (z. B. abwei­chen­de Partikelgröße),
  • unzu­rei­chend ver­schlos­se­ne oder der typi­schen Belas­tung oder Ver­wen­dung nicht stand­hal­ten­de Primär- und/oder Sekundärverpackung.

(3) Bei Mängeln stehen uns unein­ge­schränkt die gesetz­li­chen Ansprü­che zu. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt abwei­chend hiervon 60 Monate.

§ 7 Rechte bei Nichterfüllung und Schlechterfüllung

(1) Im Falle der voll­stän­di­gen oder teil­wei­sen Nicht­er­fül­lung durch den Lie­fe­ran­ten sind wir berech­tigt, nach Setzung einer ange­mes­se­nen Frist die Erfül­lung abzu­leh­nen und vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Wir sind berech­tigt, Scha­dens­er­satz und/oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen zu verlangen.

(2) Bei Schlechterfüllung/Mangelhaftigkeit der Ware sind wir berech­tigt, nach Ablauf einer ange­mes­se­nen von uns gesetz­ten Nach­frist vom Lie­fe­ran­ten nach unserer Wahl eine ver­trags­ge­mä­ße Lie­fe­rung bzw. Nach­er­fül­lung oder eine Min­de­rung des Kauf­prei­ses zu ver­lan­gen oder vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. In jedem Falle sind wir berech­tigt, Scha­dens­er­satz und/oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen zu verlangen.

(3) Werden wir wegen eines Mangels der vom Lie­fe­ran­ten gelie­fer­ten Ware aus pro­dukt­haf­tungs­recht­li­chen Gründen oder jed­we­dem sons­ti­gen Rechts­grund in Anspruch genom­men, so hat uns der Lie­fe­rant von jed­we­der Haftung gegen­über Dritten frei­zu­stel­len. Diese Kosten umfas­sen unter anderem, jedoch nicht abschlie­ßend: Kosten des Rück­rufs oder der Rück­ho­lung inklu­si­ve Kosten des Handels, Trans­port und Ver­nich­tung; Anwalts­kos­ten, Gerichts­kos­ten, Ana­ly­se­kos­ten, Nach­ar­beit inklu­si­ve Pro­duk­ti­on und Rei­ni­gung, Scha­dens­er­satz, Schmer­zens­geld, Behand­lungs­kos­ten, Zahlung an Hinterbliebene.

(4) Der Lie­fe­rant sichert zu, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist und durch die Lie­fe­rung der bestell­ten Ware keine gewerb­li­chen Schutz­rech­te oder sons­ti­ge Rechte Dritter ver­letzt werden. Im Falle eines Ver­sto­ßes haftet der Lie­fe­rant für alle uns hieraus ent­ste­hen­der Schäden, ins­be­son­de­re solcher, die uns durch eine Inan­spruch­nah­me durch Dritte entstehen.

§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

(1) Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand bestim­men sich nach unserem Geschäfts­sitz. Wir behal­ten uns vor, den Lie­fe­ran­ten auch bei dem für ihn zustän­di­gen Gericht zu verklagen.

(2) Es gilt ergän­zend mate­ri­el­les deut­sches Recht. Die Anwen­dung von UNCITRAL, sowie das Über­ein­kom­men über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (UN-Kauf­rechts­über­ein­kom­men) oder einer an dessen Stelle tre­ten­den Rechts­ord­nung ist aus­ge­schlos­sen. Soweit Han­dels­klau­seln ver­wen­det werden, gelten diese im Ver­ständ­nis der Inco­terms 2020 der Inter­na­tio­na­len Han­dels­kam­mer (ICC) bzw. einer an ihre Stelle tre­ten­den Neufassung.

Lüne­burg, 09.09.2026