Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
§ 1 Anwendungsbereich und Geltung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) für unsere sämtlichen Einkäufe bzw. Bestellungen von Rohwaren. Anderslautende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten (Verkäufers) finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die bei der Bestellung aufgegebene Produktvoraussetzungen (Produktanforderungen, Spezifikationen, Verwendungsfähigkeit für die von uns mitgeteilten Verwendungszwecke) sind bindender Bestandteil der Bestellung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB oder sonstige mit dem Lieferanten geschlossene Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine Bestimmung, die den wirtschaftlichen Zielen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
§ 2 Vertragsabschluss, Lieferung und Zahlung
(1) Unsere schriftliche, in Textform aufgegebene oder mündliche Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen 3 Werktagen schriftlich oder in Textform widerspricht. Mit der Annahme der Bestellung sichert der Lieferant die bei der Bestellung mitgeteilten Produktvoraussetzungen zu. Sofern nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung und etwaiger anfallender Zölle und Gebühren ein (DDP gem. Incoterms® 2020).
(2) Wir sind berechtigt, Produktspezifikation, Produktverpackung, sowie Zeit und Ort der Lieferung jederzeit durch schriftliche Mitteilungen mit einer angemessenen Frist vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Sollte sich durch die Änderung der geplante Liefertermin um mehr als 10 Werktage verzögern, wird der Lieferant diese 3 Werktage nach unserer Änderung anzeigen.
(3) Weiterhin sind wir jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir aufgrund vom Lieferanten zu vertretenden Änderungen die Ware nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können, oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Erfüllung nicht zu rechnen ist.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zur Annahme von Teillieferungen nicht verpflichtet. Vereinbarte Lieferzeiten und Liefertermine sind verbindlich; innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an dem von uns vorgegeben Empfangsort zur Verfügung stehen. Andernfalls gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Fristsetzung oder Mahnung bedarf. Im Falle absehbarer Lieferverzögerungen ist der Lieferant verpflichtet, uns darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Wir sind berechtigt vorzeitige Lieferungen abzulehnen.
Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5 %, max. 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(5) Wir zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist, gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingung. Unsere Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Prüfung der vereinbarungsgemäßen und der ordnungsgemäßen Lieferung. Die Feststellung von Mängeln berechtigt uns, die Zahlung bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche zurückzuhalten.
Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur bei einer Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
(6) Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(7) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von uns für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird die genannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben. Der Lieferant ist ohne unsere Bestätigung nicht berechtigt, auf eine Geschäftsbeziehung zu uns hinzuweisen (beispielsweise in werblicher Absicht).
(8) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Abgabe einer Garantie oder im Bereich der Produkthaftung.
§ 3 Liefermodalitäten und besondere Produkte
(1) Alle Lieferungen haben unter Beifügung von Versandpapieren, Analysenzertifikaten und sonstigen in unserer Bestellung bezeichneten qualitätsrelevanten Dokumenten und unter Benennung der von uns angegebenen Bestellnummern und ggf. Chargennummer zu erfolgen.
Dokumente zum Nachweis des Warenursprungs sind auf unser Verlangen vom Lieferanten auf dessen Kosten zur Verfügung zu stellen und jährlich zu aktualisieren.
(2) Soweit im Falle von pharmazeutischen Wirkstoffen für die Einfuhr in die Europäische Union eine sog. schriftliche Bestätigung nach Maßgabe der Richtlinie 2001/83/EG in der jeweils gültigen Fassung (Written Confirmation) erforderlich ist, stellt uns der Lieferant das ihm erteilte oder ihm vorliegende gültige Dokument zur Verfügung. Ferner versichert der Lieferant, dass er eine gute Vertriebspraxis im Sinne der EU-GDP-Leitlinien (2015/C95/01) anwendet und ihm für seinen Tätigkeitsbereich nach Maßgabe des auf ihn anzuwendenden Rechts erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen und er erforderlichen behördlichen Registrierungs- und Anzeigepflichten nachgekommen ist.
(3) Der Lieferant stellt ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, das den Anforderungen der Verordnung (EG) 1907/2006 Anhang II („REACH-Verordnung”) in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Soweit dies aufgrund des mitgeteilten Verwendungszwecks geboten ist, versichert der Lieferant als Hersteller bzw. Importeur des von uns bestellten Stoffes, dass eine Registrierung nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 1907/2006 in der jeweils gültigen Fassung vorgenommen wurde. Die Ware muss gemäß Verordnung (EG) 1272/2008 in der jeweils gültigen Fassung und gemäß anwendbaren gefahrguttransportrechtlichen Vorschriften verpackt und gekennzeichnet sein.
(4) Das Fehlen der in § 3 Absatz 1 bis 3 genannten Dokumente stellt eine teilweise Nichterfüllung der geschuldeten Leistung dar. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Zahlung für die betreffende Lieferung ganz oder teilweise bis zur vollständigen Nachreichung der fehlenden Dokumente zurückzuhalten.
(5) Bei Lieferungen aus einem Präferenzland oder einem anderen Fall eines präferenziellen Ursprungs, Art. 64–66 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der jeweils gültigen Fassung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK), hat der Lieferant formal- und materiellrechtlich einwandfreie Präferenznachweise dieser Ursprungseigenschaft jeder Lieferung beizufügen. Sämtliche Kosten für die Beschaffung und Übersendung der vorbeschriebenen Präferenznachweise trägt der Lieferant. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Falle von Rückfragen mit zoll‑, steuer- und außenwirtschaftsrechtlichen Hintergründen, welche seine Leistungen betreffen, unverzüglich und ohne zusätzliches Entgelt detaillierte Auskünfte zu erteilen sowie angeforderte Unterlagen und Erklärungen, insbesondere Lieferantenerklärungen i.S.d. Art. 61 ff. DVO (EU) 2015/2447 in der jeweils gültigen Fassung, zu übersenden.
(6) Von uns einer Bestellung beigefügtes Material verbleibt in unserem Eigentum. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, dieses für die Zwecke der Bestellung zu verarbeiten. In diesem Fall erfolgt die Verarbeitung in unserem Auftrag durch uns als Hersteller und begründet für uns Eigentum an der Verarbeitungssache entsprechend dem Wert des beigestellten Materials. Im Falle seiner Verbindung oder Vermischung mit einem anderen Gegenstand erwerben wir einen Anspruch auf Einräumung von Alleineigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung. Der Lieferant räumt uns bereits mit der Verarbeitung das Anwartschaftsrecht an der fertigen Sache ein. Das Alleineigentum entsteht mit Zahlung der vereinbarten Vergütung.
§ 4 Produktanforderungen und Qualität
(1) In der Bestellung angegebene Produktanforderungen und Produktspezifikationen für Ware und Verpackung sind verbindlich. Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferte Ware die üblichen Eigenschaften der in der Vergangenheit gelieferten Chargen besitzt. Im Falle einer vereinbarten Lieferung nach Mustergutbefund sichert der Lieferant zu, dass die gelieferte Ware die Eigenschaften des von ihm gestellten Warenmusters besitzt.
(2) Soweit wir dem Lieferanten einen Verwendungszweck der Ware mitgeteilt haben oder sich ein solcher offenkundig ergibt, sichert der Lieferant zu, dass die Ware nach den hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union verkehrsfähig ist.
(3) Der Lieferant führt eine nach Art und Verwendungszweck der Ware geeignete oder rechtlich geforderte Qualitätssicherung durch und weist diese auf unser Verlangen nach. Der Lieferant stellt durch geeignete systematische Kontrollen sicher, dass die Ware den vereinbarten Produktanforderungen und Produktspezifikationen und/oder EU-rechtlichen Anforderungen für den mitgeteilten oder offenkundigen Verwendungszweck entspricht. Hierüber führt er entsprechende und mindestens 10 Jahre aufzubewahrende Aufzeichnungen. Der Lieferant hat die gelieferten Waren vor Auslieferung auf Einhaltung der vertraglich und/oder EU-rechtlich geforderten Eigenschaften zu prüfen.
(4) Der Lieferant garantiert, dass alle gelieferten Waren, Rohstoffe, Materialien und Leistungen den jeweils anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen am Herstell‑, Liefer- und Bestimmungsort entsprechen.
Unabhängig von der jeweiligen Qualitäts- oder Anwendungsstufe garantiert der Lieferant ferner, dass weder Rohstoffe, Zwischen- oder Fertigprodukte noch Verpackungsmaterialien sowie Transportmittel (einschließlich Containern)
- mit Ethylenoxid (ETO) behandelt, begast oder sonst damit in Kontakt gebracht wurden,
- einer Behandlung durch ionisierende Strahlung (insbesondere Gamma‑, Röntgen- oder Elektronenstrahlung) unterzogen wurden,
- oder sonstigen nach anwendbarem Recht unzulässigen Behandlungs- oder Konservierungsverfahren ausgesetzt waren, jeweils auch nicht indirekt (einschließlich Carry-over oder Kreuzkontaminationen).
Der Lieferant garantiert außerdem, dass die gelieferten Produkte den in der EU jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Mineralölkohlenwasserstoffen (MOH, insbesondere MOAH und MOSH) entsprechen.
Der Lieferant gewährleistet eine angemessene Rückverfolgbarkeit der gelieferten Ware und verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über bekannte oder erkennbare Abweichungen, behördliche Beanstandungen, Produkt- oder Prozessänderungen sowie über sonstige Umstände zu informieren, die die Konformität oder Verwendung der Ware beeinträchtigen könnten.
Ein Überschreiten der nach anwendbarem Recht zulässigen Höchstgehalte jeglicher Kontaminanten oder Rückstände stellt einen Produktmangel dar.
(5) Wir sind berechtigt, in qualitätsrelevante Aufzeichnungen und Unterlagen des Lieferanten Einsicht zu nehmen. Wir sind ferner berechtigt, den Betrieb des Lieferanten zu auditieren, dieser ist zur Mitwirkung verpflichtet.
(6) Soweit mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen wurde, gelten die darin vereinbarten Anforderungen und Regelungen ergänzend zu diesen AEB. Im Falle einander widersprechender Anforderungen gehen die Bestimmungen der Qualitätssicherungsvereinbarung diesen AEB vor.
(7) Soweit die vom Lieferanten verwendeten Verpackungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) in der jeweils gültigen Fassung fallen, stellt er sicher, dass die geltenden Anforderungen der PPWR eingehalten sind. Der Lieferant hat uns die zur Erfüllung unserer eigenen gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen und Nachweise, insbesondere zur Konformität, auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
§ 5 Mangelhaftigkeit der Ware
(1) Eine Ware gilt insbesondere dann als mangelhaft, wenn sie nicht den vereinbarten Produktanforderungen und Produktspezifikationen entspricht und/oder nach dem mitgeteilten oder offenkundigen Verwendungszweck nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht verkehrsfähig ist und/oder den Anforderungen nach § 4 dieser AEB nicht entspricht.
(2) Eine Ware gilt ferner als mangelhaft, wenn ihre Verpackung unseren Produktanforderungen und Produktspezifikationen nicht entspricht und/oder wenn sie für den mitgeteilten oder offenkundigen Verwendungszweck ungeeignet ist, oder wenn eine solche Beschädigung vorliegt, bei der eine Beeinträchtigung bzw. Kontamination der Ware nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Die Ware gilt ferner als mangelhaft, wenn ihre Kennzeichnung unseren Produktanforderungen und Produktspezifikationen nicht entspricht und/oder wenn ihre Kennzeichnung nicht den für den mitgeteilten oder offenkundigen Verwendungszweck geltenden EU-rechtlichen Vorschriften entspricht. Desgleichen gilt sie als mangelhaft, wenn sie nicht den Kennzeichnungsvorgaben der EU-Verordnung Nr. 1272/2008/EG in der jeweils gültigen Fassung oder einschlägigen, in der EU geltenden gefahrguttransportrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften entspricht.
(4) Jede Mangelhaftigkeit stellt einen wesentlichen Vertragsverstoß dar und berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Ware sowie zur Geltendmachung sämtlicher hieraus entstehender Schäden, Kosten und Aufwendungen zu Lasten des Lieferanten. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(5) Durch unseren Abnehmer geltend gemachte Mängelansprüche werden wir dem Lieferanten mit einer kurzen Begründung anzeigen. Gesetzliche Aufwendungsersatz- und Regressansprüche innerhalb der Lieferkette bleiben neben unseren Mängelrechten unberührt. Vor Anerkennung oder Erfüllung eines Mangelanspruchs unseres Abnehmers wird dem Verkäufer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Erfolgt keine substantiierte Stellungnahme innerhalb angemessener Frist, gilt der von uns erfüllte Mangelanspruch als berechtigt; der Gegenbeweis bleibt vorbehalten. Dies gilt auch für durch unseren Abnehmer verarbeitete, weiterverarbeitete oder mit anderen Produkten verbundene Ware.
(6) Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftungspflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
§ 6 Mängelrügen
(1) Unsere Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie bei offenkundigen Mängeln ohne schuldhaftes Verzögern nach Ablieferung der Ware und Feststellung des Mangels im Rahmen der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang vorgesehenen Eingangskontrolle schriftlich oder in Textform beim Lieferanten eingeht. Für die Rüge versteckter Mängel gilt, dass diese ohne schuldhaftes Verzögern nach Entdeckung durch uns bzw. durch ein beauftragtes Labor zu rügen sind. Im Falle der Weiterlieferung beginnt die Pflicht zur Rüge frühestens mit dem Eingang einer entsprechenden Mitteilung des Kunden bei uns.
(2) Als versteckte Mängel gelten
- die nur analytisch feststellbaren Mängel, insbesondere die Nichteinhaltung oder Abweichung von vereinbarten Produktanforderungen und Produktspezifikationen,
- die Überschreitung von Rückstands- und Kontaminanten-Höchstwerten der Europäischen Union,
- mikrobielle und sonstige Belastungen (inklusive Fremdkörpern, Fremdstoffen oder anderweitigen Beimengungen) der Ware, die die Produktsicherheit im Hinblick auf einen mitgeteilten oder offenkundigen Verwendungszweck beeinträchtigen oder aufheben können, und
- Abweichungen von der typischen, mindestens aber der spezifizierten Produktbeschaffenheit (z. B. abweichende Partikelgröße),
- unzureichend verschlossene oder der typischen Belastung oder Verwendung nicht standhaltende Primär- und/oder Sekundärverpackung.
(3) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend hiervon 60 Monate.
§ 7 Rechte bei Nichterfüllung und Schlechterfüllung
(1) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung durch den Lieferanten sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist die Erfüllung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
(2) Bei Schlechterfüllung/Mangelhaftigkeit der Ware sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen von uns gesetzten Nachfrist vom Lieferanten nach unserer Wahl eine vertragsgemäße Lieferung bzw. Nacherfüllung oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Falle sind wir berechtigt, Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
(3) Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Ware aus produkthaftungsrechtlichen Gründen oder jedwedem sonstigen Rechtsgrund in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von jedweder Haftung gegenüber Dritten freizustellen. Diese Kosten umfassen unter anderem, jedoch nicht abschließend: Kosten des Rückrufs oder der Rückholung inklusive Kosten des Handels, Transport und Vernichtung; Anwaltskosten, Gerichtskosten, Analysekosten, Nacharbeit inklusive Produktion und Reinigung, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Zahlung an Hinterbliebene.
(4) Der Lieferant sichert zu, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist und durch die Lieferung der bestellten Ware keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle eines Verstoßes haftet der Lieferant für alle uns hieraus entstehender Schäden, insbesondere solcher, die uns durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmen sich nach unserem Geschäftssitz. Wir behalten uns vor, den Lieferanten auch bei dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
(2) Es gilt ergänzend materielles deutsches Recht. Die Anwendung von UNCITRAL, sowie das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) oder einer an dessen Stelle tretenden Rechtsordnung ist ausgeschlossen. Soweit Handelsklauseln verwendet werden, gelten diese im Verständnis der Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer (ICC) bzw. einer an ihre Stelle tretenden Neufassung.
Lüneburg, 09.09.2026
