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Verhaltenskodex

1. Ziel/Zweck

Auf­grund des Geset­zes über Sorgfalt­spflicht­en von Unternehmen zur Ver­mei­dung von Men­schen­rechtsver­let­zun­gen in Liefer­ket­ten (“Liefer­ket­ten­sorgfalt­spflicht­enge­setz”), das ab Jan­u­ar 2023 in Kraft tritt, wird MAGNESIA zunehmend aufge­fordert, sich mit Min­destanforderun­gen an die Men­schen­rechte zu befassen, Arbeits­be­din­gun­gen und Umwelt in den Herkun­fts-/Liefer­län­dern einzuhal­ten. Die Kun­den erwarten, dass die Ein­hal­tung solch­er Stan­dards in den Herkun­ft­slän­dern der Waren von den nach­fol­gen­den Teil­nehmern der Liefer­kette kon­trol­liert wird, und der Geset­zge­ber erwartet, dass die Bemühun­gen darauf aus­gerichtet sind.

Der Bere­ich Men­schen­rechte, Arbeits­be­din­gun­gen und Umwelt (Abschnitt 3.1 und 3.2 dieses Ver­hal­tenskodex) fällt unter die deutsche Sorgfalt­spflicht­ge­set­zge­bung. Im Hin­blick auf das Wet­tbe­werb­sver­hal­ten und die Nach­haltigkeit (Abschnitt 3.3 und 3.4) bit­ten Geschäftspart­ner bere­its seit einiger Zeit um Infor­ma­tio­nen, Bestä­ti­gung oder Erk­lärung, so dass auch diese The­men in diesen Ver­hal­tenskodex inte­gri­ert wurden.

2. Ziele gemäß den internationalen Übereinkommen

Men­schen­rechte ein­schließlich grundle­gen­der Arbeit­snor­men
(ins­beson­dere: Übereinkom­men und Pro­tokolle (ilo.org) Nr. 29, 87,98,100,105, 111,138,182)

Faire und angemessene Arbeits­be­din­gun­gen
(ins­beson­dere: ICESCR = UN-Sozial­pakt Art.7)

Umweltschutz
Mina­ma­ta-Übereinkom­men — Schutz vor Queck­sil­bere­mis­sio­nen, Stock­holmer Übereinkom­men — Schutz vor den neg­a­tiv­en Auswirkun­gen von per­sis­ten­ten organ­is­chen Schadstoffen.

Angemessenes Wet­tbe­werb­sver­hal­ten
(ins­beson­dere: OECD-Leit­sätze für multi­na­tionale Unternehmen und UN-Anti Kor­rup­tionsvorschriften)

Nach­haltigkeit
(17 UN-Ziele für nach­haltige Entwick­lung (SDGs), soweit diese als Anforderun­gen und Kri­te­rien unter Abschnitt 4 unten).

3. Anforderungen an Lieferanten/Hersteller

3.1 . Menschenrechte, Mindestarbeitsnormen, Arbeitsbedingungen

Der Lieferant/Hersteller stellt sich­er, dass in seinem Unternehmen Fol­gen­des prak­tiziert wird und richtet auf Man­age­mentebene ein Sys­tem ein zur Überwachung, Ent­ge­gen­nahme von Beschw­er­den und Behe­bung von Verstößen:

  • Es wer­den exis­ten­zsich­ernde Löhne gezahlt, die min­destens den nationalen geset­zlichen Anforderun­gen oder dem Indus­tri­e­s­tandard entsprechen und den Arbeit­nehmern und ihren Fam­i­lien ein men­schen­würdi­ges Leben unter angemesse­nen Lebens- und Wohnbe­din­gun­gen ermöglichen. 
  • Ein­hal­tung der Arbeit­szeit­en: Die Arbeits- und Pausen­zeit­en gemäß den IAO-Übereinkom­men und gel­tende nationale Recht sowie die Vorschriften zur Nachtar­beit wer­den eingehalten. 
  • Sichere und hygien­is­che Arbeit­splätze: Es gibt ein sicheres und hygien­is­ches Arbeit­sum­feld in Übere­in­stim­mung mit und unter Ein­hal­tung der für das Unternehmen gel­tenden nationalen behördlichen Vorschriften. Die Mitar­beit­er wer­den regelmäßig über Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes unter­wiesen und geschult. 
  • Gesund­heits­ge­fährdende und gefährliche Tätigkeit­en: Der Umgang mit gesund­heits­ge­fährden­den Stof­fen wird nur von beson­ders qual­i­fiziertem Per­son­al unter Beach­tung der nationalen Vorschriften durchgeführt. 
  • Beschäf­ti­gung von Min­der­jähri­gen: Eine Beschäf­ti­gung von Per­so­n­en unter 15 Jahren find­et nicht statt. Gesund­heits­ge­fährdende oder gefährliche Tätigkeit­en dür­fen nur von speziell geschul­ten Mitar­beit­ern durchge­führt wer­den, die min­destens 18 Jahre alt sind. 
  • Zwangs- und Pflichtar­beit, d.h. Tätigkeit­en, die unter Andro­hung eines schw­eren Übels und/oder der Voren­thal­tung von per­sön­lichen amtlichen Doku­menten erfol­gen, sind ver­boten. Dies gilt auch für den Ein­satz von nicht zuge­hörigem Personal. 
  • Die Vere­ini­gungs­frei­heit und das Recht der Arbeit­nehmer auf Tar­ifver­hand­lun­gen sind zu achten. 
  • Daten­schutz: Ein­hal­tung der gel­tenden Geset­ze zum Schutz der Pri­vat­sphäre und des Daten­schutzes, um die Ver­traulichkeit der Dat­en und der Rechte ihrer Liefer­an­ten, Kun­den und Mitar­beit­er zu gewährleisten. 
  • Diskri­m­inierungsver­bot: Die Arbeit­nehmer sind mit Würde und Respekt zu behan­deln. Es wird sichergestellt, dass nie­mand auf­grund von Rasse, Haut­farbe, eth­nis­ch­er Herkun­ft, Nation­al­ität, Geschlecht, Alter, Behin­derung, poli­tis­ch­er Mei­n­ung, Zuge­hörigkeit zu ein­er Gew­erkschaft oder ein­er ver­gle­ich­baren Inter­es­sen­gruppe diskri­m­iniert oder einem Risiko aus­ge­set­zt und diskri­m­iniert wird. Ins­beson­dere die Zahlung ein­er ungle­ichen Ent­loh­nung für gle­ich­w­er­tige Arbeit gilt als Ungleichbehandlung. 
  • Ver­bot betrieb­sin­tern­er Maß­nah­men: Arbeit­nehmer dür­fen nicht diszi­plin­iert oder diskri­m­iniert wer­den, weil sie ihre Rechte gemäß IAO-Nor­men gel­tend machen oder sich bei der Unternehmensleitung, den Behör­den oder Inter­essen­vertre­tun­gen über Ver­stöße beschweren. 

3.2 Umweltschutz

Der Lieferant/Hersteller stellt durch geeignete interne und organ­isatorische Maß­nah­men, ein­schließlich regelmäßiger Überwachung, Über­prü­fung und Doku­men­ta­tion, dass in seinem Unternehmen 

  • Queck­sil­bere­mis­sio­nen im Ein­klang mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Ein­satz der besten ver­füg­baren Tech­niken und der besten Umwelt­prak­tiken ver­mieden oder ver­ringert werden. 
  • die biol­o­gis­che Vielfalt erhal­ten und nach­haltig genutzt wird, Gewäss­er geschützt wer­den, die Abholzung bekämpft und die Land­nutzung ges­teuert und ver­wal­tet wird.
  • Chemikalien, die in den Anhän­gen der jew­eils gel­tenden Fas­sung des Stock­holmer Übereinkom­mens als per­sis­tente organ­is­che Schad­stoffe aufge­führt sind, nicht in Übere­in­stim­mung mit den ein­schlägi­gen nationalen Rechtsvorschriften gelagert, ver­wen­det oder in der Pro­duk­tion einge­set­zt werden. 
  • in den indus­triellen Pro­duk­tion­san­la­gen und Lagern des Herstellers/Lieferanten die nationale Geset­zge­bung zum Umweltschutz beachtet und umge­set­zt wird. Pro­duk­tion­san­la­gen und Lager des Herstellers/Lieferanten wer­den nach dem all­ge­meinen tech­nol­o­gis­chen Stan­dard beachtet und umge­set­zt, um Umweltschä­den durch alle For­men von Emis­sio­nen und Abwässern zu vermeiden. 
  • inter­na­tion­al definierte Kli­maziele beachtet und entsprechend den nationalen geset­zlichen Vor­gaben umge­set­zt wer­den und dafür geeignete Indus­triean­la­gen vorhan­den sind bzw. auf der Grund­lage geeigneter intern­er Pla­nun­gen und Vor­gaben entsprechend nachgerüstet werden. 

3.3 Angemessenes Wettbewerbsverhalten 

Der Lieferant/Hersteller stellt durch geeignete interne Maß­nah­men und Ver­fahren­san­weisun­gen in Übere­in­stim­mung mit dem gel­tenden nationalen Recht, ein­schließlich der Mit­glieder sein­er Geschäft­sleitung, sich­er, dass in seinem Unternehmen

  • die all­ge­mein gel­tenden Regeln des lauteren Wet­tbe­werbs beachtet und die entsprechen­den nationalen Rechtsvorschriften einge­hal­ten werden. 
  • Preis­ab­sprachen und Absprachen über Kon­di­tio­nen zwis­chen Wet­tbe­wer­bern ver­mieden werden. 
  • jede Form der Ein­flussnahme Drit­ter auf geschäftliche/kommerzielle oder strate­gis­che Entschei­dun­gen, z.B. durch Bestechung oder die Gewährung von Vorteilen abgelehnt wird.
  • jede Form der Bee­in­flus­sung Drit­ter, z. B. durch Bestechung oder Vorteils­gewährung unter­lassen wird. 

3.3 Nachhaltigkeit 

Der Lieferant/Hersteller muss sich­er­stellen, dass 

  • der Einkauf von Rohstof­fen für die Pro­duk­tion ressourcenscho­nend und unter Ein­hal­tung der gel­tenden nationalen Vorschriften erfolgt. 
  • der Ein­satz von Roh- und Betrieb­sstof­fen so gestal­tet wird, dass unnötiger Mate­ri­alver­brauch ver­mieden wird. 
  • Betrieb­san­la­gen und Pro­duk­tion­sprozesse so gestal­tet wer­den, dass der Ver­brauch von Energie und Wass­er im Hin­blick auf den “ökol­o­gis­chen Fußab­druck” so weit wie möglich reduziert wird.
  • Umwel­te­mis­sio­nen nach dem neuesten Stand der Tech­nik so weit wie möglich ver­mieden werden. 
  • Abfälle so weit wie möglich in Übere­in­stim­mung mit den nationalen Vorschriften recycelt werden. 

4. Überwachung der Einhaltung der Verhaltensvorschriften (Code of Conduct) 

Auf Anforderung von MAGNESIA weist der Lieferant/Hersteller die Ein­hal­tung der Bedin­gun­gen nach Abschnitt 3.1 bis 3.4 durch 

  • Bere­it­stel­lung ange­fordert­er Dokumente, 
  • Erstel­lung aller erforder­lichen Unterlagen, 
  • Erteilung von Auskün­ften und, falls erforder­lich, die Erstel­lung von Berichten, 
  • Erteilung zuver­läs­siger Aussagen, 
  • Über­prü­fun­gen in Form von Frage­bö­gen zu ermöglichen, 
  • Ausstel­lung von Zer­ti­fizierun­gen zu ermöglichen, 
  • Durch­führung von Audits und Inspek­tio­nen in Anwe­sen­heit oder per Fernkom­mu­nika­tion zu ermöglichen, 

in dem Maße, wie es für MAGNESIA erforder­lich ist, um den Infor­ma­tions­be­darf in der Liefer­kette zu decken. 

5. Mögliche Abhilfemaßnahmen durch den Lieferanten/Hersteller 

Sollte MAGNESIA aus den Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen oder durch einen Drit­ten Ken­nt­nis von Umstän­den erhal­ten, die die auf eine Nichtein­hal­tung oder unzure­ichende Umset­zung der in Abschnitt 3.1 bis 3.4 genan­nten Anforderun­gen hin­weisen, fordert MAGNESIA den Lieferanten/Hersteller auf, Abhil­fe­maß­nah­men zu ergreifen und ver­langt Nachweise/Berichte über die ergrif­f­e­nen Maßnahmen. 

6. Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex 

MAGNESIA bew­ertet den Lieferanten/Hersteller auf der Grund­lage eines inter­nen Bew­er­tungss­chemas, z. B. unter Berück­sich­ti­gung von 

  • den bish­eri­gen Erfahrun­gen mit dem Lieferanten/Hersteller in Bezug auf die Ein­hal­tung und Umset­zung dieses Verhaltenskodexes, 
  • den Merk­malen der unter Abschnitt 3.1 bis 3.4 fal­l­en­den Gebiete, 
  • den bish­eri­gen Erfahrun­gen mit den in Abschnitt 3 geforderten Abhilfemaßnahmen, 
  • den gemäß Abschnitt 4 einge­holten Infor­ma­tio­nen und Erklärungen, 
  • dem Vorhan­den­sein oder Nichtvorhan­den­sein der in Abschnitt 7 erforder­lichen Bestätigung, 

um festzustellen, ob eine kün­ftige Zusam­me­nar­beit möglich ist oder ob die beste­hende Zusam­me­nar­beit vorzeit­ig been­det wer­den sollte. 

7. Bestätigung des Lieferanten/Herstellers

Auf Anforderung von MAGNESIA bestätigt der Lieferant/Hersteller rechtsverbindlich, dass er sich verpflichtet sich zu den in Abschnitt 2 genan­nten Zie­len dieses Ver­hal­tenskodex­es zu beken­nen, die in Abschnitt 3 genan­nten Anforderun­gen einzuhal­ten, die in Abschnitt 4 genan­nten Anforderun­gen zu erfüllen, die in Abschnitt 5 genan­nten erforder­lichen Kor­rek­tur­maß­nah­men zu ergreifen und von dem in Abschnitt 6 genan­nten Ver­fahren Ken­nt­nis genom­men zu haben. 

Hinweisgebersystem

Unser Unternehmen set­zt sich für Integrität und Trans­parenz ein. Unser Anspruch ist, dass sich unsere Mitarbeiter:innen, Kunden:innen und Geschäftspartner:innen sich­er fühlen, uns auf Fehlver­hal­ten hinzuweisen. Denn nur dadurch sind wir in der Lage von möglichen Fehlver­hal­ten unser­er Beschäftigten und unser­er Geschäftspartner:innen zu erfahren und diese zu unterbinden. Aus diesem Grund haben wir ein unab­hängiges, unpartei­is­ches und ver­traulich­es Hin­weis­ge­ber­sys­tem ein­gerichtet, das es außen­ste­hen­den und inter­nen Per­so­n­en ermöglicht, uns anonym und sich­er auf etwaige Ver­stöße gegen Com­pli­ance- und Ethikrichtlin­ien hinzuweisen. 

Warum ein Hinweisgebersystem?

Ein Hin­weis­ge­ber­sys­tem ist ein wichtiger Bestandteil eines effek­tiv­en Com­pli­ance-Man­age­ment-Sys­tems. Es hil­ft uns, Risiken frühzeit­ig zu iden­ti­fizieren und aktiv gegen­zus­teuern. Außer­dem stärkt es das Ver­trauen unser­er Mitarbeiter:innen, Kund:innen und Geschäftspartner:innen in die Integrität und Reak­tions­fähigkeit unseres Unternehmens. 

Wie funktioniert das Hinweisgebersystem?

Unser Hin­weis­ge­ber­sys­tem ist ein­fach und benutzer­fre­undlich. Sie kön­nen uns Ihre Hin­weise entwed­er über das Post­fach, tele­fonisch oder per Email zukom­men lassen. Alter­na­tiv kön­nen Hin­weise auch anonym abgegeben wer­den. Wir garantieren Ihnen absolute Ver­traulichkeit. Ihre Hin­weise wer­den von unab­hängi­gen Expert:innen geprüft und bearbeitet. 

Wie kann ich einen Hinweis abgeben?

Sie kön­nen uns Ihren Hin­weis anonym oder nicht anonym entwed­er über das Post­fach, tele­fonisch oder per E‑Mail zukom­men lassen. Bitte acht­en Sie darauf, dass Sie ein Pass­wort für anonyme Mel­dun­gen eingeben und dieses zusam­men mit dem vom Sys­tem vorgegebe­nen Zugangscode sich­er notieren und auf­be­wahren, damit Sie jed­erzeit anonym mit uns in Kon­takt bleiben und das Ergeb­nis abrufen kön­nen. Außer­dem ist es für eine schnellere und ord­nungs­gemäße Bear­beitung von Vorteil, wenn Sie für Rück­fra­gen zur Ver­fü­gung ste­hen. Ihre Dat­en wer­den strengst ver­traulich behandelt. 

Damit Ihre Mel­dung ord­nungs­gemäß bear­beit­et und unter­sucht wer­den kann, ist es wichtig,dass die Beschrei­bun­gen auch für fach­fremde Per­so­n­en ver­ständlich und möglichst konkret ist, Zeu­gen benan­nt wer­den und in der Mel­dung die fünf W‑Fragen berück­sichtigt werden: 

Wer? Was? Wann? Wie? Wo? 

Datenschutzerklärung 

Wenn Sie Fra­gen zum Daten­schutz bei der Über­mit­tlung von Mel­dun­gen haben, fol­gen Sie bitte dem nach­ste­hen­den Link: Beschw­erde- und Hin­weis­ge­ber­por­tal — MAGNESIA GmbH (ak-compliance.de)