Verhaltenskodex

1. Ziel/Zweck

Auf­grund des Geset­zes über Sorg­falts­pflich­ten von Unter­neh­men zur Ver­mei­dung von Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in Lie­fer­ket­ten (“Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz”), das ab Januar 2023 in Kraft tritt, wird MAGNESIA zuneh­mend auf­ge­for­dert, sich mit Min­dest­an­for­de­run­gen an die Men­schen­rech­te zu befas­sen, Arbeits­be­din­gun­gen und Umwelt in den Her­kunfts-/Lie­fer­län­dern ein­zu­hal­ten. Die Kunden erwar­ten, dass die Ein­hal­tung solcher Stan­dards in den Her­kunfts­län­dern der Waren von den nach­fol­gen­den Teil­neh­mern der Lie­fer­ket­te kon­trol­liert wird, und der Gesetz­ge­ber erwar­tet, dass die Bemü­hun­gen darauf aus­ge­rich­tet sind.

Der Bereich Men­schen­rech­te, Arbeits­be­din­gun­gen und Umwelt (Abschnitt 3.1 und 3.2 dieses Ver­hal­tens­ko­dex) fällt unter die deut­sche Sorg­falts­pflicht­ge­setz­ge­bung. Im Hin­blick auf das Wett­be­werbs­ver­hal­ten und die Nach­hal­tig­keit (Abschnitt 3.3 und 3.4) bitten Geschäfts­part­ner bereits seit einiger Zeit um Infor­ma­tio­nen, Bestä­ti­gung oder Erklä­rung, so dass auch diese Themen in diesen Ver­hal­tens­ko­dex inte­griert wurden.

2. Ziele gemäß den internationalen Übereinkommen

Men­schen­rech­te ein­schließ­lich grund­le­gen­der Arbeits­nor­men
(ins­be­son­de­re: Über­ein­kom­men und Pro­to­kol­le (ilo.org) Nr. 29, 87,98,100,105, 111,138,182)

Faire und ange­mes­se­ne Arbeits­be­din­gun­gen
(ins­be­son­de­re: ICESCR = UN-Sozi­al­pakt Art.7)

Umwelt­schutz
Min­ama­ta-Über­ein­kom­men — Schutz vor Queck­sil­ber­emis­sio­nen, Stock­hol­mer Über­ein­kom­men — Schutz vor den nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen von per­sis­ten­ten orga­ni­schen Schadstoffen.

Ange­mes­se­nes Wett­be­werbs­ver­hal­ten
(ins­be­son­de­re: OECD-Leit­sät­ze für mul­ti­na­tio­na­le Unter­neh­men und UN-Anti Kor­rup­ti­ons­vor­schrif­ten)

Nach­hal­tig­keit
(17 UN-Ziele für nach­hal­ti­ge Ent­wick­lung (SDGs), soweit diese als Anfor­de­run­gen und Kri­te­ri­en unter Abschnitt 4 unten).

3. Anforderungen an Lieferanten/Hersteller

3.1 . Menschenrechte, Mindestarbeitsnormen, Arbeitsbedingungen

Der Lieferant/Hersteller stellt sicher, dass in seinem Unter­neh­men Fol­gen­des prak­ti­ziert wird und richtet auf Manage­ment­ebe­ne ein System ein zur Über­wa­chung, Ent­ge­gen­nah­me von Beschwer­den und Behe­bung von Verstößen:

  • Es werden exis­tenz­si­chern­de Löhne gezahlt, die min­des­tens den natio­na­len gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen oder dem Indus­trie­stan­dard ent­spre­chen und den Arbeit­neh­mern und ihren Fami­li­en ein men­schen­wür­di­ges Leben unter ange­mes­se­nen Lebens- und Wohn­be­din­gun­gen ermöglichen. 
  • Ein­hal­tung der Arbeits­zei­ten: Die Arbeits- und Pau­sen­zei­ten gemäß den IAO-Über­ein­kom­men und gel­ten­de natio­na­le Recht sowie die Vor­schrif­ten zur Nacht­ar­beit werden eingehalten. 
  • Sichere und hygie­ni­sche Arbeits­plät­ze: Es gibt ein siche­res und hygie­ni­sches Arbeits­um­feld in Über­ein­stim­mung mit und unter Ein­hal­tung der für das Unter­neh­men gel­ten­den natio­na­len behörd­li­chen Vor­schrif­ten. Die Mit­ar­bei­ter werden regel­mä­ßig über Maß­nah­men des Arbeits­schut­zes unter­wie­sen und geschult. 
  • Gesund­heits­ge­fähr­den­de und gefähr­li­che Tätig­kei­ten: Der Umgang mit gesund­heits­ge­fähr­den­den Stoffen wird nur von beson­ders qua­li­fi­zier­tem Per­so­nal unter Beach­tung der natio­na­len Vor­schrif­ten durchgeführt. 
  • Beschäf­ti­gung von Min­der­jäh­ri­gen: Eine Beschäf­ti­gung von Per­so­nen unter 15 Jahren findet nicht statt. Gesund­heits­ge­fähr­den­de oder gefähr­li­che Tätig­kei­ten dürfen nur von spe­zi­ell geschul­ten Mit­ar­bei­tern durch­ge­führt werden, die min­des­tens 18 Jahre alt sind. 
  • Zwangs- und Pflicht­ar­beit, d.h. Tätig­kei­ten, die unter Andro­hung eines schwe­ren Übels und/oder der Vor­ent­hal­tung von per­sön­li­chen amt­li­chen Doku­men­ten erfol­gen, sind ver­bo­ten. Dies gilt auch für den Einsatz von nicht zuge­hö­ri­gem Personal. 
  • Die Ver­ei­ni­gungs­frei­heit und das Recht der Arbeit­neh­mer auf Tarif­ver­hand­lun­gen sind zu achten. 
  • Daten­schutz: Ein­hal­tung der gel­ten­den Gesetze zum Schutz der Pri­vat­sphä­re und des Daten­schut­zes, um die Ver­trau­lich­keit der Daten und der Rechte ihrer Lie­fe­ran­ten, Kunden und Mit­ar­bei­ter zu gewährleisten. 
  • Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot: Die Arbeit­neh­mer sind mit Würde und Respekt zu behan­deln. Es wird sicher­ge­stellt, dass niemand auf­grund von Rasse, Haut­far­be, eth­ni­scher Her­kunft, Natio­na­li­tät, Geschlecht, Alter, Behin­de­rung, poli­ti­scher Meinung, Zuge­hö­rig­keit zu einer Gewerk­schaft oder einer ver­gleich­ba­ren Inter­es­sen­grup­pe dis­kri­mi­niert oder einem Risiko aus­ge­setzt und dis­kri­mi­niert wird. Ins­be­son­de­re die Zahlung einer unglei­chen Ent­loh­nung für gleich­wer­ti­ge Arbeit gilt als Ungleichbehandlung. 
  • Verbot betriebs­in­ter­ner Maß­nah­men: Arbeit­neh­mer dürfen nicht dis­zi­pli­niert oder dis­kri­mi­niert werden, weil sie ihre Rechte gemäß IAO-Normen geltend machen oder sich bei der Unter­neh­mens­lei­tung, den Behör­den oder Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen über Ver­stö­ße beschweren. 

3.2 Umweltschutz

Der Lieferant/Hersteller stellt durch geeig­ne­te interne und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, ein­schließ­lich regel­mä­ßi­ger Über­wa­chung, Über­prü­fung und Doku­men­ta­ti­on, dass in seinem Unternehmen 

  • Queck­sil­ber­emis­sio­nen im Ein­klang mit den natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten unter Einsatz der besten ver­füg­ba­ren Tech­ni­ken und der besten Umwelt­prak­ti­ken ver­mie­den oder ver­rin­gert werden. 
  • die bio­lo­gi­sche Viel­falt erhal­ten und nach­hal­tig genutzt wird, Gewäs­ser geschützt werden, die Abhol­zung bekämpft und die Land­nut­zung gesteu­ert und ver­wal­tet wird.
  • Che­mi­ka­li­en, die in den Anhän­gen der jeweils gel­ten­den Fassung des Stock­hol­mer Über­ein­kom­mens als per­sis­ten­te orga­ni­sche Schad­stof­fe auf­ge­führt sind, nicht in Über­ein­stim­mung mit den ein­schlä­gi­gen natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten gela­gert, ver­wen­det oder in der Pro­duk­ti­on ein­ge­setzt werden. 
  • in den indus­tri­el­len Pro­duk­ti­ons­an­la­gen und Lagern des Herstellers/Lieferanten die natio­na­le Gesetz­ge­bung zum Umwelt­schutz beach­tet und umge­setzt wird. Pro­duk­ti­ons­an­la­gen und Lager des Herstellers/Lieferanten werden nach dem all­ge­mei­nen tech­no­lo­gi­schen Stan­dard beach­tet und umge­setzt, um Umwelt­schä­den durch alle Formen von Emis­sio­nen und Abwäs­sern zu vermeiden. 
  • inter­na­tio­nal defi­nier­te Kli­ma­zie­le beach­tet und ent­spre­chend den natio­na­len gesetz­li­chen Vor­ga­ben umge­setzt werden und dafür geeig­ne­te Indus­trie­an­la­gen vor­han­den sind bzw. auf der Grund­la­ge geeig­ne­ter inter­ner Pla­nun­gen und Vor­ga­ben ent­spre­chend nach­ge­rüs­tet werden. 

3.3 Angemessenes Wettbewerbsverhalten 

Der Lieferant/Hersteller stellt durch geeig­ne­te interne Maß­nah­men und Ver­fah­rens­an­wei­sun­gen in Über­ein­stim­mung mit dem gel­ten­den natio­na­len Recht, ein­schließ­lich der Mit­glie­der seiner Geschäfts­lei­tung, sicher, dass in seinem Unternehmen

  • die all­ge­mein gel­ten­den Regeln des lau­te­ren Wett­be­werbs beach­tet und die ent­spre­chen­den natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten werden. 
  • Preis­ab­spra­chen und Abspra­chen über Kon­di­tio­nen zwi­schen Wett­be­wer­bern ver­mie­den werden. 
  • jede Form der Ein­fluss­nah­me Dritter auf geschäftliche/kommerzielle oder stra­te­gi­sche Ent­schei­dun­gen, z.B. durch Bestechung oder die Gewäh­rung von Vor­tei­len abge­lehnt wird.
  • jede Form der Beein­flus­sung Dritter, z. B. durch Bestechung oder Vor­teils­ge­wäh­rung unter­las­sen wird. 

3.3 Nachhaltigkeit 

Der Lieferant/Hersteller muss sicher­stel­len, dass 

  • der Einkauf von Roh­stof­fen für die Pro­duk­ti­on res­sour­cen­scho­nend und unter Ein­hal­tung der gel­ten­den natio­na­len Vor­schrif­ten erfolgt. 
  • der Einsatz von Roh- und Betriebs­stof­fen so gestal­tet wird, dass unnö­ti­ger Mate­ri­al­ver­brauch ver­mie­den wird. 
  • Betriebs­an­la­gen und Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se so gestal­tet werden, dass der Ver­brauch von Energie und Wasser im Hin­blick auf den “öko­lo­gi­schen Fuß­ab­druck” so weit wie möglich redu­ziert wird.
  • Umwelt­emis­sio­nen nach dem neu­es­ten Stand der Technik so weit wie möglich ver­mie­den werden. 
  • Abfälle so weit wie möglich in Über­ein­stim­mung mit den natio­na­len Vor­schrif­ten recy­celt werden. 

4. Überwachung der Einhaltung der Verhaltensvorschriften (Code of Conduct) 

Auf Anfor­de­rung von MAGNESIA weist der Lieferant/Hersteller die Ein­hal­tung der Bedin­gun­gen nach Abschnitt 3.1 bis 3.4 durch 

  • Bereit­stel­lung ange­for­der­ter Dokumente, 
  • Erstel­lung aller erfor­der­li­chen Unterlagen, 
  • Ertei­lung von Aus­künf­ten und, falls erfor­der­lich, die Erstel­lung von Berichten, 
  • Ertei­lung zuver­läs­si­ger Aussagen, 
  • Über­prü­fun­gen in Form von Fra­ge­bö­gen zu ermöglichen, 
  • Aus­stel­lung von Zer­ti­fi­zie­run­gen zu ermöglichen, 
  • Durch­füh­rung von Audits und Inspek­tio­nen in Anwe­sen­heit oder per Fern­kom­mu­ni­ka­ti­on zu ermöglichen, 

in dem Maße, wie es für MAGNESIA erfor­der­lich ist, um den Infor­ma­ti­ons­be­darf in der Lie­fer­ket­te zu decken. 

5. Mögliche Abhilfemaßnahmen durch den Lieferanten/Hersteller 

Sollte MAGNESIA aus den Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen oder durch einen Dritten Kennt­nis von Umstän­den erhal­ten, die die auf eine Nicht­ein­hal­tung oder unzu­rei­chen­de Umset­zung der in Abschnitt 3.1 bis 3.4 genann­ten Anfor­de­run­gen hin­wei­sen, fordert MAGNESIA den Lieferanten/Hersteller auf, Abhil­fe­maß­nah­men zu ergrei­fen und ver­langt Nachweise/Berichte über die ergrif­fe­nen Maßnahmen. 

6. Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex 

MAGNESIA bewer­tet den Lieferanten/Hersteller auf der Grund­la­ge eines inter­nen Bewer­tungs­sche­mas, z. B. unter Berück­sich­ti­gung von 

  • den bis­he­ri­gen Erfah­run­gen mit dem Lieferanten/Hersteller in Bezug auf die Ein­hal­tung und Umset­zung dieses Verhaltenskodexes, 
  • den Merk­ma­len der unter Abschnitt 3.1 bis 3.4 fal­len­den Gebiete, 
  • den bis­he­ri­gen Erfah­run­gen mit den in Abschnitt 3 gefor­der­ten Abhilfemaßnahmen, 
  • den gemäß Abschnitt 4 ein­ge­hol­ten Infor­ma­tio­nen und Erklärungen, 
  • dem Vor­han­den­sein oder Nicht­vor­han­den­sein der in Abschnitt 7 erfor­der­li­chen Bestätigung, 

um fest­zu­stel­len, ob eine künf­ti­ge Zusam­men­ar­beit möglich ist oder ob die bestehen­de Zusam­men­ar­beit vor­zei­tig beendet werden sollte. 

7. Bestätigung des Lieferanten/Herstellers

Auf Anfor­de­rung von MAGNESIA bestä­tigt der Lieferant/Hersteller rechts­ver­bind­lich, dass er sich ver­pflich­tet sich zu den in Abschnitt 2 genann­ten Zielen dieses Ver­hal­tens­ko­de­xes zu beken­nen, die in Abschnitt 3 genann­ten Anfor­de­run­gen ein­zu­hal­ten, die in Abschnitt 4 genann­ten Anfor­de­run­gen zu erfül­len, die in Abschnitt 5 genann­ten erfor­der­li­chen Kor­rek­tur­maß­nah­men zu ergrei­fen und von dem in Abschnitt 6 genann­ten Ver­fah­ren Kennt­nis genom­men zu haben. 

Hinweisgebersystem

Unser Unter­neh­men setzt sich für Inte­gri­tät und Trans­pa­renz ein. Unser Anspruch ist, dass sich unsere Mitarbeiter:innen, Kunden:innen und Geschäftspartner:innen sicher fühlen, uns auf Fehl­ver­hal­ten hin­zu­wei­sen. Denn nur dadurch sind wir in der Lage von mög­li­chen Fehl­ver­hal­ten unserer Beschäf­tig­ten und unserer Geschäftspartner:innen zu erfah­ren und diese zu unter­bin­den. Aus diesem Grund haben wir ein unab­hän­gi­ges, unpar­tei­isches und ver­trau­li­ches Hin­weis­ge­ber­sys­tem ein­ge­rich­tet, das es außen­ste­hen­den und inter­nen Per­so­nen ermög­licht, uns anonym und sicher auf etwaige Ver­stö­ße gegen Com­pli­ance- und Ethik­richt­li­ni­en hinzuweisen. 

Warum ein Hinweisgebersystem?

Ein Hin­weis­ge­ber­sys­tem ist ein wich­ti­ger Bestand­teil eines effek­ti­ven Com­pli­ance-Manage­ment-Systems. Es hilft uns, Risiken früh­zei­tig zu iden­ti­fi­zie­ren und aktiv gegen­zu­steu­ern. Außer­dem stärkt es das Ver­trau­en unserer Mitarbeiter:innen, Kund:innen und Geschäftspartner:innen in die Inte­gri­tät und Reak­ti­ons­fä­hig­keit unseres Unternehmens. 

Wie funktioniert das Hinweisgebersystem?

Unser Hin­weis­ge­ber­sys­tem ist einfach und benut­zer­freund­lich. Sie können uns Ihre Hin­wei­se ent­we­der über das Post­fach, tele­fo­nisch oder per Email zukom­men lassen. Alter­na­tiv können Hin­wei­se auch anonym abge­ge­ben werden. Wir garan­tie­ren Ihnen abso­lu­te Ver­trau­lich­keit. Ihre Hin­wei­se werden von unab­hän­gi­gen Expert:innen geprüft und bearbeitet. 

Wie kann ich einen Hinweis abgeben?

Sie können uns Ihren Hinweis anonym oder nicht anonym ent­we­der über das Post­fach, tele­fo­nisch oder per E‑Mail zukom­men lassen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie ein Pass­wort für anonyme Mel­dun­gen ein­ge­ben und dieses zusam­men mit dem vom System vor­ge­ge­be­nen Zugangs­code sicher notie­ren und auf­be­wah­ren, damit Sie jeder­zeit anonym mit uns in Kontakt bleiben und das Ergeb­nis abrufen können. Außer­dem ist es für eine schnel­le­re und ord­nungs­ge­mä­ße Bear­bei­tung von Vorteil, wenn Sie für Rück­fra­gen zur Ver­fü­gung stehen. Ihre Daten werden strengst ver­trau­lich behandelt. 

Damit Ihre Meldung ord­nungs­ge­mäß bear­bei­tet und unter­sucht werden kann, ist es wichtig,dass die Beschrei­bun­gen auch für fach­frem­de Per­so­nen ver­ständ­lich und mög­lichst konkret ist, Zeugen benannt werden und in der Meldung die fünf W‑Fragen berück­sich­tigt werden: 

Wer? Was? Wann? Wie? Wo? 

Datenschutzerklärung 

Wenn Sie Fragen zum Daten­schutz bei der Über­mitt­lung von Mel­dun­gen haben, folgen Sie bitte dem nach­ste­hen­den Link: Beschwer­de- und Hin­weis­ge­ber­por­tal — MAGNESIA GmbH (ak-compliance.de)