Verhaltenskodex
1. Ziel/Zweck
Aufgrund des Gesetzes über Sorgfaltspflichten von Unternehmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (“Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz”), das ab Januar 2023 in Kraft tritt, wird MAGNESIA zunehmend aufgefordert, sich mit Mindestanforderungen an die Menschenrechte zu befassen, Arbeitsbedingungen und Umwelt in den Herkunfts-/Lieferländern einzuhalten. Die Kunden erwarten, dass die Einhaltung solcher Standards in den Herkunftsländern der Waren von den nachfolgenden Teilnehmern der Lieferkette kontrolliert wird, und der Gesetzgeber erwartet, dass die Bemühungen darauf ausgerichtet sind.
Der Bereich Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt (Abschnitt 3.1 und 3.2 dieses Verhaltenskodex) fällt unter die deutsche Sorgfaltspflichtgesetzgebung. Im Hinblick auf das Wettbewerbsverhalten und die Nachhaltigkeit (Abschnitt 3.3 und 3.4) bitten Geschäftspartner bereits seit einiger Zeit um Informationen, Bestätigung oder Erklärung, so dass auch diese Themen in diesen Verhaltenskodex integriert wurden.
2. Ziele gemäß den internationalen Übereinkommen
Menschenrechte einschließlich grundlegender Arbeitsnormen
(insbesondere: Übereinkommen und Protokolle (ilo.org) Nr. 29, 87,98,100,105, 111,138,182)
Faire und angemessene Arbeitsbedingungen
(insbesondere: ICESCR = UN-Sozialpakt Art.7)
Umweltschutz
Minamata-Übereinkommen — Schutz vor Quecksilberemissionen, Stockholmer Übereinkommen — Schutz vor den negativen Auswirkungen von persistenten organischen Schadstoffen.
Angemessenes Wettbewerbsverhalten
(insbesondere: OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und UN-Anti Korruptionsvorschriften)
Nachhaltigkeit
(17 UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs), soweit diese als Anforderungen und Kriterien unter Abschnitt 4 unten).
3. Anforderungen an Lieferanten/Hersteller
3.1 . Menschenrechte, Mindestarbeitsnormen, Arbeitsbedingungen
Der Lieferant/Hersteller stellt sicher, dass in seinem Unternehmen Folgendes praktiziert wird und richtet auf Managementebene ein System ein zur Überwachung, Entgegennahme von Beschwerden und Behebung von Verstößen:
- Es werden existenzsichernde Löhne gezahlt, die mindestens den nationalen gesetzlichen Anforderungen oder dem Industriestandard entsprechen und den Arbeitnehmern und ihren Familien ein menschenwürdiges Leben unter angemessenen Lebens- und Wohnbedingungen ermöglichen.
- Einhaltung der Arbeitszeiten: Die Arbeits- und Pausenzeiten gemäß den IAO-Übereinkommen und geltende nationale Recht sowie die Vorschriften zur Nachtarbeit werden eingehalten.
- Sichere und hygienische Arbeitsplätze: Es gibt ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld in Übereinstimmung mit und unter Einhaltung der für das Unternehmen geltenden nationalen behördlichen Vorschriften. Die Mitarbeiter werden regelmäßig über Maßnahmen des Arbeitsschutzes unterwiesen und geschult.
- Gesundheitsgefährdende und gefährliche Tätigkeiten: Der Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen wird nur von besonders qualifiziertem Personal unter Beachtung der nationalen Vorschriften durchgeführt.
- Beschäftigung von Minderjährigen: Eine Beschäftigung von Personen unter 15 Jahren findet nicht statt. Gesundheitsgefährdende oder gefährliche Tätigkeiten dürfen nur von speziell geschulten Mitarbeitern durchgeführt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.
- Zwangs- und Pflichtarbeit, d.h. Tätigkeiten, die unter Androhung eines schweren Übels und/oder der Vorenthaltung von persönlichen amtlichen Dokumenten erfolgen, sind verboten. Dies gilt auch für den Einsatz von nicht zugehörigem Personal.
- Die Vereinigungsfreiheit und das Recht der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen sind zu achten.
- Datenschutz: Einhaltung der geltenden Gesetze zum Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes, um die Vertraulichkeit der Daten und der Rechte ihrer Lieferanten, Kunden und Mitarbeiter zu gewährleisten.
- Diskriminierungsverbot: Die Arbeitnehmer sind mit Würde und Respekt zu behandeln. Es wird sichergestellt, dass niemand aufgrund von Rasse, Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Nationalität, Geschlecht, Alter, Behinderung, politischer Meinung, Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einer vergleichbaren Interessengruppe diskriminiert oder einem Risiko ausgesetzt und diskriminiert wird. Insbesondere die Zahlung einer ungleichen Entlohnung für gleichwertige Arbeit gilt als Ungleichbehandlung.
- Verbot betriebsinterner Maßnahmen: Arbeitnehmer dürfen nicht diszipliniert oder diskriminiert werden, weil sie ihre Rechte gemäß IAO-Normen geltend machen oder sich bei der Unternehmensleitung, den Behörden oder Interessenvertretungen über Verstöße beschweren.
3.2 Umweltschutz
Der Lieferant/Hersteller stellt durch geeignete interne und organisatorische Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überwachung, Überprüfung und Dokumentation, dass in seinem Unternehmen
- Quecksilberemissionen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltpraktiken vermieden oder verringert werden.
- die biologische Vielfalt erhalten und nachhaltig genutzt wird, Gewässer geschützt werden, die Abholzung bekämpft und die Landnutzung gesteuert und verwaltet wird.
- Chemikalien, die in den Anhängen der jeweils geltenden Fassung des Stockholmer Übereinkommens als persistente organische Schadstoffe aufgeführt sind, nicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gelagert, verwendet oder in der Produktion eingesetzt werden.
- in den industriellen Produktionsanlagen und Lagern des Herstellers/Lieferanten die nationale Gesetzgebung zum Umweltschutz beachtet und umgesetzt wird. Produktionsanlagen und Lager des Herstellers/Lieferanten werden nach dem allgemeinen technologischen Standard beachtet und umgesetzt, um Umweltschäden durch alle Formen von Emissionen und Abwässern zu vermeiden.
- international definierte Klimaziele beachtet und entsprechend den nationalen gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden und dafür geeignete Industrieanlagen vorhanden sind bzw. auf der Grundlage geeigneter interner Planungen und Vorgaben entsprechend nachgerüstet werden.
3.3 Angemessenes Wettbewerbsverhalten
Der Lieferant/Hersteller stellt durch geeignete interne Maßnahmen und Verfahrensanweisungen in Übereinstimmung mit dem geltenden nationalen Recht, einschließlich der Mitglieder seiner Geschäftsleitung, sicher, dass in seinem Unternehmen
- die allgemein geltenden Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet und die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
- Preisabsprachen und Absprachen über Konditionen zwischen Wettbewerbern vermieden werden.
- jede Form der Einflussnahme Dritter auf geschäftliche/kommerzielle oder strategische Entscheidungen, z.B. durch Bestechung oder die Gewährung von Vorteilen abgelehnt wird.
- jede Form der Beeinflussung Dritter, z. B. durch Bestechung oder Vorteilsgewährung unterlassen wird.
3.3 Nachhaltigkeit
Der Lieferant/Hersteller muss sicherstellen, dass
- der Einkauf von Rohstoffen für die Produktion ressourcenschonend und unter Einhaltung der geltenden nationalen Vorschriften erfolgt.
- der Einsatz von Roh- und Betriebsstoffen so gestaltet wird, dass unnötiger Materialverbrauch vermieden wird.
- Betriebsanlagen und Produktionsprozesse so gestaltet werden, dass der Verbrauch von Energie und Wasser im Hinblick auf den “ökologischen Fußabdruck” so weit wie möglich reduziert wird.
- Umweltemissionen nach dem neuesten Stand der Technik so weit wie möglich vermieden werden.
- Abfälle so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften recycelt werden.
4. Überwachung der Einhaltung der Verhaltensvorschriften (Code of Conduct)
Auf Anforderung von MAGNESIA weist der Lieferant/Hersteller die Einhaltung der Bedingungen nach Abschnitt 3.1 bis 3.4 durch
- Bereitstellung angeforderter Dokumente,
- Erstellung aller erforderlichen Unterlagen,
- Erteilung von Auskünften und, falls erforderlich, die Erstellung von Berichten,
- Erteilung zuverlässiger Aussagen,
- Überprüfungen in Form von Fragebögen zu ermöglichen,
- Ausstellung von Zertifizierungen zu ermöglichen,
- Durchführung von Audits und Inspektionen in Anwesenheit oder per Fernkommunikation zu ermöglichen,
in dem Maße, wie es für MAGNESIA erforderlich ist, um den Informationsbedarf in der Lieferkette zu decken.
5. Mögliche Abhilfemaßnahmen durch den Lieferanten/Hersteller
Sollte MAGNESIA aus den Unterlagen und Informationen oder durch einen Dritten Kenntnis von Umständen erhalten, die die auf eine Nichteinhaltung oder unzureichende Umsetzung der in Abschnitt 3.1 bis 3.4 genannten Anforderungen hinweisen, fordert MAGNESIA den Lieferanten/Hersteller auf, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und verlangt Nachweise/Berichte über die ergriffenen Maßnahmen.
6. Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex
MAGNESIA bewertet den Lieferanten/Hersteller auf der Grundlage eines internen Bewertungsschemas, z. B. unter Berücksichtigung von
- den bisherigen Erfahrungen mit dem Lieferanten/Hersteller in Bezug auf die Einhaltung und Umsetzung dieses Verhaltenskodexes,
- den Merkmalen der unter Abschnitt 3.1 bis 3.4 fallenden Gebiete,
- den bisherigen Erfahrungen mit den in Abschnitt 3 geforderten Abhilfemaßnahmen,
- den gemäß Abschnitt 4 eingeholten Informationen und Erklärungen,
- dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der in Abschnitt 7 erforderlichen Bestätigung,
um festzustellen, ob eine künftige Zusammenarbeit möglich ist oder ob die bestehende Zusammenarbeit vorzeitig beendet werden sollte.
7. Bestätigung des Lieferanten/Herstellers
Auf Anforderung von MAGNESIA bestätigt der Lieferant/Hersteller rechtsverbindlich, dass er sich verpflichtet sich zu den in Abschnitt 2 genannten Zielen dieses Verhaltenskodexes zu bekennen, die in Abschnitt 3 genannten Anforderungen einzuhalten, die in Abschnitt 4 genannten Anforderungen zu erfüllen, die in Abschnitt 5 genannten erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und von dem in Abschnitt 6 genannten Verfahren Kenntnis genommen zu haben.
Hinweisgebersystem
Unser Unternehmen setzt sich für Integrität und Transparenz ein. Unser Anspruch ist, dass sich unsere Mitarbeiter:innen, Kunden:innen und Geschäftspartner:innen sicher fühlen, uns auf Fehlverhalten hinzuweisen. Denn nur dadurch sind wir in der Lage von möglichen Fehlverhalten unserer Beschäftigten und unserer Geschäftspartner:innen zu erfahren und diese zu unterbinden. Aus diesem Grund haben wir ein unabhängiges, unparteiisches und vertrauliches Hinweisgebersystem eingerichtet, das es außenstehenden und internen Personen ermöglicht, uns anonym und sicher auf etwaige Verstöße gegen Compliance- und Ethikrichtlinien hinzuweisen.
Warum ein Hinweisgebersystem?
Ein Hinweisgebersystem ist ein wichtiger Bestandteil eines effektiven Compliance-Management-Systems. Es hilft uns, Risiken frühzeitig zu identifizieren und aktiv gegenzusteuern. Außerdem stärkt es das Vertrauen unserer Mitarbeiter:innen, Kund:innen und Geschäftspartner:innen in die Integrität und Reaktionsfähigkeit unseres Unternehmens.
Wie funktioniert das Hinweisgebersystem?
Unser Hinweisgebersystem ist einfach und benutzerfreundlich. Sie können uns Ihre Hinweise entweder über das Postfach, telefonisch oder per Email zukommen lassen. Alternativ können Hinweise auch anonym abgegeben werden. Wir garantieren Ihnen absolute Vertraulichkeit. Ihre Hinweise werden von unabhängigen Expert:innen geprüft und bearbeitet.
Wie kann ich einen Hinweis abgeben?
Sie können uns Ihren Hinweis anonym oder nicht anonym entweder über das Postfach, telefonisch oder per E‑Mail zukommen lassen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie ein Passwort für anonyme Meldungen eingeben und dieses zusammen mit dem vom System vorgegebenen Zugangscode sicher notieren und aufbewahren, damit Sie jederzeit anonym mit uns in Kontakt bleiben und das Ergebnis abrufen können. Außerdem ist es für eine schnellere und ordnungsgemäße Bearbeitung von Vorteil, wenn Sie für Rückfragen zur Verfügung stehen. Ihre Daten werden strengst vertraulich behandelt.
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